Grünschnitt

Grünschnitt

Gemäß §91 StVO 1960 idgF sind Grundstückseigentümer aufgefordert, Vegetation, Bäume, sog. "lebende Zäune und Hecken" und derartige Beeinträchtigung an öffentlichen Verkehrswegen zu entfernen. 
Der Lichtraum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist bis in eine Höhe von 4,5 Meter über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche freizuhalten (für Winterdienst, landwirtschaftliche Gefährte, LKW,…). 

Äste werden durch Nässe und Schneelast zusätzlich abgesenkt und sind bei Schneefall, Dunkelheit und/oder Wind schwer erkennbar. Dadurch können sie Schäden an Fahrzeugen anrichten ggf. auch Personenschäden verursachen. 

Hier kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden! 

Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie als Grundstücksbesitzer mithelfen, Unfälle und Sachbeschädigungen zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger, Unannehmlichkeiten und Entschädigungsansprüche ersparen.

26.03.2024 14:25